Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen, sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen CBB und dem Mieter.
Im Falle der Vermietung von Raumsystemen gelten ergänzend die Sonder-Mietbedingungen von CBB für Raumsysteme.
Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den CBB dem Mieter in Erfüllung
eines Mietvertrages überlässt.
Sollte der Mieter den Mietgegenstand kaufen, gelten für den Kauf die Allgemeinen Mietbedingungen von CBB.
Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt CBB nicht an, es sei denn, CBB hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Mietbedingungen von CBB gelten auch dann, wenn CBB in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit CBB (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von CBB in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand
Angebote von CBB – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an CBB liegt erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters. Der Mieter ist an seine Bestellung zehn Tage gebunden.
Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) von CBB in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von CBB an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung von CBB bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von CBB.
CBB ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.
III. Mietdauer
Die Mietzeit beginnt an dem zwischen CBB und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag; bei Raumsystemen (z. B. Container, Bauwagen) beträgt die Mindestmietzeit 1 Monat.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen.
Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann CBB nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten.
Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
Haben die Parteien keine Mietzeit vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter CBB die Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher schriftlich anzeigt. Bei Raumsystemen, beträgt die Rückgabefrist 7 Kalendertage. Für CBB gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort
(nachfolgend: „Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist für diesen Fall jedoch verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe eines Tagesmietzinses an CBB zu zahlen.
IV. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes, Transport und Transportkosten
Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt auf dem CBB-Lagerplatz, bei der die Anmietung
durch den Mieter erfolgt ist, oder an dem in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) angegebenen
Ort, wenn dieser von dem CBB-Lagerplatz abweicht.
Der Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit CBB übernimmt CBB oder ein von CBB beauftragter Spediteur auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes. Führt CBB den Rücktransport durch, erfolgt die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden grundsätzlich erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes auf dem CBB-Lagerplatz. Führen Dritte (Spediteure) den Rücktransport durch, sind diese und/oder deren Erfüllungsgehilfen in keinem Fall berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen zu Lasten von CBB abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, dem
Transportpersonal von CBB oder dem Spediteur bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.
CBB überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien und vollgetankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen.
Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dazu erforderliche Ausrüstung und dabei mitzuführende Dokumente verfügt. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber CBB schriftlich rügt.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit auf dem CBB-Lagerplatz im betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzugeben, sofern sich CBB nicht mit einer Rückgabe zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort einverstanden erklärt. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter CBB bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Spediteure) oder CBB den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. 2. Satz 5 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich dem CBB-Lagerplatz, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.
Gibt der Mieter den Mietgegenstand nach Beendigung der Nutzungsberechtigung nicht an CBB zurück, ist CBB
berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort des
Mietgegenstandes zu betreten. Der Mieter verzichtet auf etwaige Ansprüche, die ihm aus verbotener Eigenmacht
zustehen könnten.
V. Mietzins
Der vom Mieter geschuldete Mietzins bestimmt sich als Kalendertagesmietzins (nachfolgend: „Tagesmietzins“) auf der Grundlage des jeweils gültigen Mietpreises von CBB. Dem Tagesmietzins liegt die normale Schichtzeit
von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet CBB dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen
Schichtzeit nach Satz 2 reduziert den Tagesmietzins nicht. Fallen Wochenendtage (Sa. - So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird der Tagesmietzins für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen der Tagesmietzins nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 - 4 geschuldet.
Die vorstehenden Sätze 2 - 6 gelten nicht für die Anmietung von Raumsystemen.
Sämtliche von CBB genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Mietzins ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Versicherung (vgl. Ziffer XIV.) des Mietgegenstandes stellt CBB dem Mieter gesondert in Rechnung nachfolgend: (`“Nebenkosten“).
VI. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche
Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter CBB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von CBB auf eigene Kosten beseitigt. Die Mietzeit verlängert sich um den Zeitraum zwischen Anzeige und Behebung des Mangels.
Für offensichtliche Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes gilt Ziffer IV. 3. Satz 4.
CBB übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
VII. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes
Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und muss diesen fach- und sachgerecht warten und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von CBB zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen erfolgen ausschließlich durch CBB.
Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass
aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. CBB schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
Der Mieter hat CBB eine beabsichtigte Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen
Feiertagen mitzuteilen. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat die Mitteilung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage vor Abschluss des Mietvertrages zu erfolgen. Eine Mitteilung nach Abschluss des Mietvertrages hat schriftlich und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung zu erfolgen. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für die Anmietung von Raumsystemen.
Der Einsatz des Mietgegenstandes im Ausland sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von CBB unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an CBB ab. CBB nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat CBB etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die CBB aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.
Ein etwaiger Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes nachfolgend zusammenfassend: („Schadensfall“) hat der Mieter gegenüber CBB unverzüglich anzuzeigen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Mieter hat im Schadensfall alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, CBB bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung eines Schadensfalles jederzeit bestmöglich zu unterstützen.
Vollstreckt ein Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter CBB unverzüglich zu unterrichten und den Mietgegenstand als Eigentum von CBB zu kennzeichnen.
Da der Transport des Mietgegenstandes ausschließlich Aufgabe des Mieters ist, übernimmt CBB keine Haftung für die ordnungsgemäße Verladung des Mietgegenstandes auf einem Transportfahrzeug des Mieters oder eines von dem Mieter beauftragten Dritten. Der Mieter ist als Führer des Transportfahrzeugs oder als Auftraggeber eines Führers des Transportfahrzeugs für die ordnungsgemäße Verladung verantwortlich, auch wenn CBB dabei mitgewirkt hat. Mitarbeiter von CBB sind insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters tätig (§ 278 BGB). Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und die zur Sicherung der Ladung verwendeten Gurte vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen.
Der Mieter gewährleistet die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie CBB auf etwaige Risiken hinzuweisen.
Der Mieter hat den Mietgegenstand – auch nach Beendigung des Mietvertrages – sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes auf dem CBB-Lagerplatz, im Falle eines von CBB durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.
CBB ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von CBB einsetzt, hält er CBB von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren.
VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet CBB nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.
Zahlungen werden auch entgegen einer anderslautenden Tilgungsbestimmung des Mieters zunächst auf Zinsen und Kosten, sodann auf die jeweils ältesten Forderungen verrechnet. Eventuell hinterlegte Kautionen kann CBB nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von CBB aufrechnen.
Wechsel und Schecks nimmt CBB nur nach besonderer Vereinbarung und ausschließlich erfüllungshalber an.
Die Wertstellung eines Wechsels erfolgt auf den Tag, an dem CBB der Gegenwert tatsächlich zur Verfügung steht. Diskontspesen, Einzugsgebühren sowie alle übrigen Kosten trägt der Mieter. Sie sind sofort zur Zahlung fällig. Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung oder durch Scheck gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von CBB als erfolgt.
Der Mieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.
Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von CBB nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit CBB beruht.
IX. Zahlungsverzug, Verzugsschaden
Kommt der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, lässt er Schecks oder Wechsel zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf CBB unbeschadet anderer Rechte - sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug/Protest Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und - sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.
CBB ist berechtigt, als Verzugsschaden von Verbrauchern Verzugszinsen von 5 %, von Unternehmern von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Für CBB bleibt der Nachweis eines höheren Schadens unberührt.
X. Sicherungsübereignung
CBB kann vom Mieter zur Sicherung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung die Übereignung von Sicherungsgut bis zur Höhe von 120 % der offenen CBB-Forderung beanspruchen, wenn die Erfüllung der Forderungen von CBB wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist.
XI. Sicherungsabtretung
Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von CBB aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an CBB seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf CBB über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. CBB nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter CBB eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben.
CBB ist zur Freigabe ihrer Rechte aus der Sicherungsabtretung verpflichtet, sobald sie wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. CBB ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte von CBB die gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
CBB ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn der Mieter einen Scheck oder Wechsel zu Protest gehen lässt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den jeweiligen Rechtsgeschäften mit CBB schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen.
Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist CBB erst nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle der Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.
XII. Haftung von CBB und Haftungsumfang
Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen CBB, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit CBB Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der
Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, auf ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf Ersatz für sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von CBB garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern.
Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern CBB zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von CBB, ihrer Organe und/oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der CBB beruhen.
Soweit die Haftung von CBB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies vorbehaltlich Abs. 4 auch für ihre Angestellten, Arbeitnehmern, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden Regelungen gelten für die Haftung aus allen Rechtsgrundlagen, insbesondere für die Haftung aus Pflichtverletzung (z. B. Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluss, Gewährleistung), aus Delikt und Verletzung von Schutzrechten.
XIII. Verjährung
Für die Verjährung der Ansprüche von CBB gegen den Mieter sowie von Ansprüchen des Mieters gegen CBB gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein Schadensfall am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer XIV.7.), werden Schadensersatzansprüche von CBB gegen den Mieter erst fällig, wenn CBB Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstandes. Im Falle der Akteneinsicht wird CBB den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.
XlV. Haftung des Mieters, Versicherung, Kosten der Versicherung
Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne der Ziffer IV. für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand oder den von ihm zu vertretenden Diebstahl/Verlust des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“). Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von CBB, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit einer Tagesmiete (Tagesmietzins) für jeden Tag, an dem der Mietgegenstand CBB nicht zur Vermietung zur Verfügung steht.
Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu
vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z. B. der StVO), die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die CBB in Anspruch genommen wird und stellt CBB auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, CBB von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Mietgegenstandes – insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Schäden bzw. Kosten zu vertreten hat.
Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, ist der jeweilige Mietgegenstand, sofern dessen Neuwert mindestens Euro 1.500,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts in die von CBB abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) einbezogen; die Einbeziehung erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden.
Das für die Einbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe des jeweils vereinbarten Preis von CBB. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe
des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Beim Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das für die Einbeziehung zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, CBB bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen.
Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die von CBB abgeschlossene Versicherung nach
Maßgabe der ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung des GDV ist die Haftung des Mieters gegenüber CBB für
Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung
auf die in den nachfolgenden vier Gruppen (A - D) genannten Beträge je Einzelschaden (Selbstbeteiligung) beschränkt:
Gruppe A: Neuwert von 2.500,00 € - unter 5.000,00 € Selbstbeteiligung 850,00 €
Gruppe B: Neuwert von 5.000,00 € - unter 10.000,00 € Selbstbeteiligung 1.600,00 €
Gruppe C: Neuwert von 10.000,00 € - unter 75.000,00 € Selbstbeteiligung 2.500,00 €
Gruppe D: Neuwert von 75.000,00 € - unter 150.000,00 € Selbstbeteiligung 4.000,00 €
Für alle sonstigen Geräte, Maschinen, Container bzw. Zubehör von einem Neuwert bis unter 2.500,00 € beträgt der Eigenanteil des Mieters im Schadensfall (je Schaden und je Gerät bzw. Container bzw. Zubehör) einheitlich 350,00 €.
Die Haftungsbeschränkung des Mieters nach den vorgenannten Gruppen A - D für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten. Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand hingegen grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters für einen den ABMG unterfallenden Schaden nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die vorstehenden Beträge (Selbstbeteiligungen) beschränkt.
Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber CBB in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifenschäden und Glasschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbeschränkung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von CBB oder einer von CBB beauftragten Spedition durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 6. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. grober Fahrlässigkeit (Haftung nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis) gelten nicht, wenn der Mieter seinen Pflichten bei Schäden am Mietgegenstand gemäß Ziffer VII. 7. nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Diebstahlschäden beträgt die Netto-Selbstbeteiligung für den Mieter 25 % des Gerätezeitwertes,
mindestens jedoch 1.000,00 €. Bei Unterschlagung besteht kein Versicherungsschutz. Anbauteile, wie Ladegabel, Löffel, Schaufel und anderer Anbauteile sind von der Maschinen- Kaskoversicherung nicht versichert und müssen daher vom Mieter in Höhe des Zeitwertes ersetzt werden. Der Mieter haftet jedoch unbegrenzt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Diebstahlschäden.
Bei einem Mietgegenstand mit einem Neuwert ab Euro 1.500,00 ist eine Selbstversicherung nur möglich, wenn der Mieter für diesen bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung zumindest gleichwertig ist und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber CBB durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweist. Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zu CBB voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XIV. 3. greifen dann im Verhältnis zu CBB also nicht ein.
Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert.
Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist
insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht
übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er CBB gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet.
Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an CBB ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV. 5. an CBB ab, soweit CBB Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. CBB nimmt die vorgenannten Abtretungen an.
Sämtliche von CBB abgeschlossenen Versicherungen sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die von CBB abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG gemäß Ziffer XIV. 3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland.
Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens an der Mietsache mit der Zahlung des berechneten Mietpreises und/oder der Versicherungskosten in Verzug, besteht keine Schadensdeckung.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der CBB, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde.
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Mainz.
Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat
oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. CBB ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.